§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
(2) Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


§ 2 Auftragserteilung
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind bis zur Zuschlagserteilung freibleibend, d.h. sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar.
(2) Zwischenverkauf und Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten.
(3) Mit der Bestellung eines Produkts erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Produkts erklärt werden.
(4) Im Auftragsschreiben oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragscheins.
(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit seinem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.


§ 3 Preise
(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
(2) Die Preise verstehen sich ab Werk in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
(3) Die Kosten einer eventuellen Versendung bzw. eines eventuellen Transports sind nicht eingeschlossen und werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt ab Euerwang oder ab dem Fertigungswerk.


§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
(2) Wechsel werden nicht, Scheck nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
(3) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Auftraggebers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.
(4) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 0,5% des Gesamtrechnungsbetrages für jede angefangene Kalenderwoche in Rechnung zu stellen.
(5) Die Zurückhaltung der Zahlung oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn sie in ein kaufmännisches Kontokorrent aufgenommen worden sind.


§ 5 Lieferzeiten
(1) Die vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeiten rechnen stets vom Tage der endgültigen Bestellungsannahme oder nach Klarstellung der für die Ausführung erforderlichen Details. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wird.
(2) Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Lieferfristen handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Auftraggeber als verbindlich bestätigt worden ist.


§ 6 Gefahrübergang
(1) Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung des Produkts an den Spediteur oder der sonst zur Auslieferung bestimmten Person auf den Auftraggeber über.
(2) Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe an den Auftraggeber über.
(3) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme  ist.


§ 7 Gewährleistung
(1) Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, leistet der Auftragnehmer für Mängel des Produkts zunächst im Wege der Ersatzlieferung bzw. im Wege der Lieferung eines vergleichbaren Produkts. Ist in diesem Fall nur die Ersatzlieferung eines teureren Produkts möglich, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
(2) Schlägt die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 9 Ziffer (1) und (2). Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln - wie etwa optischen Abweichungen - , steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(3) Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(4) Verbraucher müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung beim Auftragnehmer. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsansprüche zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Auftragnehmers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
(5) Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nachlieferung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(6) Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(7) Die Gewährleistungsfrist für Verbraucher beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Abs. 3 / 4).
(8) Bei Unternehmern gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(9) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.


§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verbrauchern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer (2) und (3) dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware oder deren Derivate herauszuverlangen.
(5) Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
(6) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Auftragnehmers. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Auftragnehmer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Auftragnehmer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Materialien. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Materialien vermischt ist.


§ 9 Haftungsbeschränkungen
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Auftragnehmer zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers.
(4) Eine Haftung für Beratungsleistungen etc., insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitungen von Werkstoffen, wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte. Eine Haftung für die Verletzung von Hinweispflichten oder für Aufklärungsfehler kommt nur in Betracht, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche Details des Auftrags mitgeteilt hat.


§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Als Erfüllungsort für die Zahlung gilt ausschließlich Euerwang als vereinbart.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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